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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Technic-Dreams Christine Beyersdorf, Maria-Hilf Weg 1, AT-9781 Oberdrauburg
§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Fachhandelspartners (künftig FHP/VERLEIHER) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
Soweit diese Bedingungen Regelungen für den Verkehr mit Unternehmen enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsabschluß
1. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringfügige Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton und/oder Gewicht bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den FHP/VERLEIHER nicht unzumutbar sind.
2. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote oder die Darstellung unseres Sortimentes in den Geschäftsräumen oder sonstigen Orten sowie unsere Darstellung im Internet sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 8 Kalendertage gebunden. Die Annahme von Angeboten des FHP/VERLEIHER kann durch uns durch die Erbringung der Leistung oder dadurch erklärt werden, dass wir dem FHP/VERLEIHER in sonstiger Weise die Annahme seines Angebotes bestätigen. Mit der Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.
3. Die vom FHP/VERLEIHER unterzeichnete Bestellung ist bindend, bei Bestellungen durch das Internet, ist die Absendung der Bestellung bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.
4. Wir behalten uns vor, im Falle einer Nichtverfügbarkeit der vertragsgemäßen Leistung eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen. Ist eine solche nicht möglich, so können wir uns vom Vertrag lösen und werden von der Verpflichtung zur Erbringung der Leistung frei. Wir verpflichten uns in diesem Falle zur unverzüglichen Information des FHP/VERLEIHER und zur unverzüglichen Rückerstattung einer bereits erbrachten Gegenleistung des FHP/VERLEIHER.
5. Absatz 4 findet nur Anwendung, wenn wir die Nichtverfügbarkeit der versprochenen Ware oder Dienstleistung nicht zu vertreten und die Lieferung oder Leistungserbringung nicht gegenüber dem FHP/VERLEIHER garantiert haben.
§ 3 Preise
1. Die angegebenen Preise sind Endpreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in der Darstellung oder Werbung angegebenen Preise verlieren ihre Gültigkeit mit Erscheinen der jeweiligen Neuauflage.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Firma ohne Einweisung, Einstellung, Montage oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen (z. B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des FHP/VERLEIHERs. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des FHP/VERLEIHERs zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden berechnet.
4. Gerät der FHP/VERLEIHER mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EuZB, bei Unternehmern 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EuZB.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem FHP/VERLEIHER nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der FHP/VERLEIHER kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder durch uns anerkannt oder rechtskräftig sind.
6. Der FHP/VERLEIHER verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohns bereits bei Vertragsabschluss.
§ 4 Lieferung
1. Unsere Liefertermine oder Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich verbindlich zugesagt wurde.
2. Sofern eine Lieferung durch uns zugesagt wurde, erfolgt diese schnellstmöglich, sofern kein Liefertermin oder eine Lieferfrist schriftlich vereinbart wurde. Die Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen insbesondere bei Arbeitskämpfen wie z.B. Streik oder Aussperrung, Aufruhr, politische Unruhen, Importhindernissen oder Blockaden. Ferner steht uns in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht zu.
3. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Diese gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang sowie Gewährleistungsverpflichtungen als selbständige Lieferungen. Der FHP/VERLEIHER ist nicht berechtigt, selbständige Teillieferungen zurückzuweisen.
4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
5. Setzt der FHP/VERLEIHER uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, letzteres aber nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
6. Kommt der FHP/VERLEIHER in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den FHP/VERLEIHER über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Bei Nichtabnahme durch den FHP/VERLEIHER sind wir berechtigt, 25 % des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns oder eines niedrigeren Schadens durch den FHP/VERLEIHER bleibt vorbehalten.
8. Wird die bestellte Ware für die Bestellung angefertigt bzw. bestellt, wird das Recht zum Widerruf der Bestellung ausgeschlossen. Aus denselben Gründen kann ein Rückgaberecht nicht eingeräumt werden.
Gewährleistungsansprüche bei Mängeln bleiben hiervon unberührt. Ein Mangel ist uns telefonisch bzw. schriftlich anzuzeigen. Eine Rücksendung hat immer frei zu erfolgen. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen, bzw. Zusatzkosten, die aus unfreien Rücksendungen entstehen, werden in Rechnung gestellt.
9. Bei Nachnahme werden zusätzlich zu den Versandkosten (unabhängig vom Bestellwert) 14,90 Euro Gebühren berechnet. Die Versandkosten für das Ausland sind je nach Land unterschiedlich und können erfragt werden. Eine Nichtabnahme einer Nachnahmesendung wird mit mindestens 19 Euro in Rechnung gestellt.
10. Bei Annahmeverweigerung unserer Lieferung behalten wir uns vor für Lieferungen innerhalb von Österreich 12 Euro und im Ausland bis zu 25 Euro Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
11. Bei Nachnahmen werden durch unsere Zusteller-Firmen 2 Zustellversuche unternommen und eine Benachrichtigung für einen 3. Zustellversuch hinterlassen. Bei Nichtzustellung trägt der FHP/VERLEIHER alle Kosten der Nichtzustellung. Wir übernehmen keine Haftung für Zustellung auf Nachnahme.
§ 5 Gefahrübergang
Bei Versand geht die Gefahr auf den FHP/VERLEIHER über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Firma verlassen hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware).
2. Wir behalten uns ferner das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den FHP/VERLEIHER hierzu oder künftig zustehen vor.
3. Der FHP/VERLEIHER darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sofern ihm die Ware nicht ausdrücklich zum Weiterverkauf übergeben wurde. Eine Weiterveräußerung ist in diesem Fall nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der FHP/VERLEIHER bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab.
4. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Bei Zugriff Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der FHP/VERLEIHER auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der FHP/VERLEIHER.
5. Ist der FHP/VERLEIHER mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten und / oder die Einziehungsbefugnis des FHP/VERLEIHER gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des FHP/VERLEIHER s gegen die Warenempfänger einzuziehen. Im Falle des Rücktritts ist der FHP/VERLEIHER - sofern über die Ware nicht berechtigt verfügt wurde - zur Herausgabe verpflichtet.
6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes als solches sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht für diesen Fall gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
7. Eine Umbildung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den FHP/VERLEIHER wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung des Liefergegenstandes mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache. Die Miteigentumsquote berechnet sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung neu entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8. Im Falle einer untrennbaren Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir ebenfalls das Miteigentum an der neuen Sache. Die Miteigentumsquote berechnet sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des FHP/VERLEIHER als Hauptsache anzusehen, so ist der FHP/VERLEIHER verpflichtet, uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache zu übertragen. Der FHP/VERLEIHER verwahrt dabei das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9. Übersteigen die zu sichernden Forderungen den Wert unserer Sicherheiten um mehr als 10 %, so verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des FHP/VERLEIHER insoweit freizugeben.
10. Bestehende Rechte aus Versicherungen werden im Schadensfalle in Höhe der uns zustehenden Forderung direkt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Im kaufmännischen Verkehr ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom FHP/VERLEIHER auf dessen Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern.
§ 7 Gewährleistung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Im Falle eines Mangels haben wir die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die nachgelieferte Ware ebenfalls mangelbehaftet, so kann der FHP/VERLEIHER Rückgabe der Ware gegen Rückerstattung des vereinbarten Preises oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
2. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr. Bei gebrauchten Gegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist für Verbraucher ein Jahr, für Unternehmen wird diese ausgeschlossen.
3. Die dem FHP/VERLEIHER bei Übergabe des Kaufgegenstandes bekannten Mängel und Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Ansprüche des FHP/VERLEIHERs auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der FHP/VERLEIHER offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben hiervon unberührt.
5. Bei der Lieferung einzelner Komponenten oder Bauteile bezieht sich die Gewährleistung nur auf deren Mängelfreiheit. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Kompatibilität einzelner Komponenten oder Bauteile mit anderen Teilen des FHP/VERLEIHER wird - sofern nicht ein anderes schriftlich vereinbart wurde - ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den verbrauchsbedingten Verschleiß und auf kundenspezifische Modifikationen am Kaufgegenstand oder beim Verwenden von Zubehör, welches wir nicht geliefert bzw. genehmigt haben. Eine Gewährleistung erfolgt in diesem Fall nur, sofern der Mangel nachweislich auf uns zurückzuführen ist. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den FHP/VERLEIHER oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
7. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde (z.B. bei Wettbewerben und nicht bestimmungsgemäßem
Gebrauch) oder wenn der FHP/VERLEIHER die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat. In diesen Fällen besteht nur dann eine Gewährleistung, wenn der aufgetretene Mangel auch unabhängig hiervon aufgetreten wäre.
8. Beim Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen Kennzeichnungen zur eindeutigen Identifizierung vom Produkt durch den FHP/VERLEIHER besteht ebenfalls kein Gewährleistungsanspruch mehr.
9. Der FHP/VERLEIHER ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich zu dokumentieren und beim Transportunternehmen anzuzeigen. Bei beschädigter Verpackung hat der FHP/VERLEIHER dies von der Lieferperson unterzeichnen zu lassen.
10. Sollte der FHP/VERLEIHER vorsätzlich oder grob fahrlässig Mängel geltend machen, die sich dann als nicht von uns zu vertreten herausstellen, so hat der FHP/VERLEIHER uns den entstandenen Aufwand gemäß unserer aktuell gültigen Preisliste zu ersetzen.
11. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für Gebrauchtgegenstände, die - zulässigerweise - unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen geliefert wurden.
12. Der FHP/VERLEIHER ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten und diesen zugänglich zu machen bzw. auf Verlangen an uns auf seine Kosten zurückzusenden.
13. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
14. Verkauft der FHP/VERLEIHER die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/ oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
15. Ist der FHP/VERLEIHER Kaufmann, berühren Mangelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
§ 8 Haftungsausschluss
1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur, sofern eine für das Erreichen des Vertragszieles und für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Bei einem FHP/VERLEIHER, der kein Verbraucher ist wird ferner die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen.
§ 9 Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
§ 10 Nebenabreden, Teilwirksamkeit
Änderungen des Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich unverbindlich. Dies gilt auch für die Abrede, auf schriftliche Bestätigungen oder Vereinbarungen zu verzichten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder gegen geltendes Recht verstoßen, so bleiben damit alle anderen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch diejenige rechtgültige zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung unter kaufmännischen Gesichtspunkten am nächsten kommt.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnungen
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen ist A-9773 Irschen. Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere unter Kaufleuten wird als Gerichtsstand Spittal/Drau vereinbart mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des FHP/VERLEIHER zu klagen.
§ 12 Schiedsgerichtsvereinbarung - Schiedsgerichtsbarkeit
1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit
Alle aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden vom ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer in … nach der für dasselbe geltenden Schiedsgerichtsordnung von einem Einzelschiedsrichter/Schiedsrichtersenat (nicht Zutreffendes streichen) endgültig entschieden.
2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Mögliche Ergänzung der Schiedsgerichtsvereinbarungen:
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3);
Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch .
Englische Version
All disputes arising out of this contract or related to its violation, termination or nullity shall be finally settled under the Rules of Arbitration and Conciliation of the International Arbitral Centre of the Austrian Federal Economic Chamber in Vienna (Vienna Rules) by one or more arbitrators appointed in accordance with these rules.
Appropriate supplementary provisions:
The number of arbitrators shall be three (3);
The language to be used in the Arbitral proceedings shall be german .
A-9773 Irschen, den 24.02.2010